Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS-VO)

eIDAS

 

Mit dem 1.7.2016 ändert sich das Signaturrecht in Deutschland grundlegend. Der Gesetzgeber hat bisher leider nicht reagiert und notwendige rechtliche Anpassungen – im Signatur- und auch im Beweisrecht – vorgenommen.

Die eIDAS-VO gilt unmittelbar in allen 28 Mitgliedstaaten der EU und den Ländern des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz). Sie stellt nicht ganz so hohe Anforderungen an die Erzeugung einer schriftformersetzenden qualifizierten elektronischen Signatur. Nach der eIDAS-VO können z.B. wirksam Fernsignaturen erzeugt werden. Diese werden von Dienstleistern im Auftrag vollzogen (Serversignatur). Der Signierende kann auf diese Weise mit seinem Smartphone entsprechende Signaturen auslösen. Die deutschen Behörden müssen solche Signaturen ab dem 1.7.2016 als qualifizierte elektronische Signatur anerkennen. Des weiteren gibt es ab dem 1.7. 2016 unter anderem das elektronische Siegel. Dieses ermöglicht es Organisationen (auch privaten) z.B. zu Zwecken der Archivierung elektronische Dokumente qualifiziert elektronisch zu siegeln. Damit können sie diese der Organisation dauerhaft zuordnen.

Die Kommission sieht in den Vertrauensdiensten einen wachsenden Industriezweig. Das Signaturmodell der Kommission ist daher in viele „Vertrauens-Funktionen“ aufgeteilt. Über die Durchführungsrechtsakte werden zudem die Standards der ETSI und des CEN anwendbar. Das deutsche Signaturrecht war aus Sicherheitsgründen organisatorisch eher schlicht gehalten worden.